Seit dem 2. August gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Vier Pflichten stehen drin: Wer mit einem Chatbot spricht, muss das erkennen können. Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als KI-Produkt markieren. Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die Betroffenen informieren. Und Deepfakes sowie bestimmte KI-Texte müssen offengelegt werden. Die Europäische Kommission hat dazu Leitlinien, FAQs und einen Verhaltenskodex veröffentlicht, damit niemand behaupten kann, er habe es nicht gewusst.
Die Zahl, die Aufmerksamkeit erzeugt: bis zu 15 Millionen Euro Bußgeld oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes. Der begleitende Code of Practice on Transparency of AI-generated Content ist freiwillig, die Pflichten dahinter sind es nicht. Bis Ende Juli hatten rund 190 Unternehmen und Organisationen unterschrieben. Wer unterschreibt, kann sich auf die Maßnahmen des Kodex berufen, um Konformität nachzuweisen. Wer nicht unterschreibt, darf jeder einzelnen Marktaufsichtsbehörde erklären, warum die eigene Lösung genauso gut ist. Systeme, die vor dem 2. August auf dem Markt waren, bekommen bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die technische Markierung.
Für alle, die täglich mit KI-Werkzeugen arbeiten, ist die entscheidende Nachricht eine Entwarnung. Es gibt keinen pauschalen Kennzeichnungszwang für jeden KI-Einsatz. Bei Texten greift die Pflicht nur, wenn der Text veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert und keine menschliche Kontrolle durchlaufen hat. Rechtschreibkorrektur, Übersetzung, interne Dokumente, redaktionell geprüfte Werbetexte: alles raus. Wer einen KI-Entwurf liest, überarbeitet und dafür geradesteht, muss nichts labeln. Die Rettung des Publizierenden ist ausgerechnet das Lektorat, das viele seit Jahren wegrationalisiert haben.
Zwei Baustellen bleiben. Kunst, Satire und fiktionale Werke fallen nicht komplett aus der Pflicht, sondern nur in eine abgeschwächte Variante, bei der ein dezenter Hinweis genügen kann. Was Kunst ist, was offensichtliche Satire und wie Marketingkampagnen einzuordnen sind, ist ungeklärt. Und die maschinenlesbare Markierung soll laut Kodex wirksam, interoperabel und robust sein, ergänzt um die Formulierung »as far as technically feasible«. Damit hängt die halbe Transparenzarchitektur an Wasserzeichen, deren Haltbarkeit die Kommission selbst nicht garantieren mag.
Quellen
- Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content
- Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems
- AI Act Service Desk: Article 50 – Transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems
- HEC: Transparenzpflichten – Wann KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen und wann nicht
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